Modellbau Lippmann

09509 Pockau-Lengefeld, OT Pockau
Marienberger Straße 22 A

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27a Umsatzsteuergesetz:
DE 159716740





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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (ALZB) der Firma Modellbau Lippmann

1.    Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als wir diesen ausdrücklich
       zugestimmt haben.
2.    Unsere Angebote sind stets unverbindlich. Ein Werk,- Werkliefer- oder Kaufvertrag kommt mit uns erst zustande, wenn dem Auftraggeber unsere schriftliche Auftragsbestätigung
       zugeht. Diese ist auch für den Umfang unserer Liefer- und Leistungsverpflichtung maßgebend.
       Nebenabreden sind nur wirksam, wenn diese von uns schriftlich bestätigt sind.
3.1  Alle Kostenvoranschläge für Reparaturen u. ä. sind unverbindlich. Übersteigen die Reparaturkosten den im Kostenvoranschlag genannten Betrag aus unvorhergesehenen Gründen
       um bis zu 15 %,wird die Reparatur ohne nochmalige Benachrichtigung des Auftraggebers ausgeführt und in Rechnung gestellt.
       Wird der im Kostenvoranschlag genannten Betrag aus unvorhergesehenen Gründen über 15% teurer, wird der Auftraggeber benachrichtigt.
       Er hat dann die Möglichkeit, die Reparatur für den neuen Betrag ausführen zu lassen oder er kann vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall werden dem Auftraggeber die bis zu
       diesem Zeitpunkt anfallenden Kosten (wie Arbeitszeit und Material) in Rechnung gestellt.
3.2  Tritt ein Auftraggeber aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Ersatzteilbeschaffung zur Zeit nicht möglich bzw. Ersatzteile sind überhaupt nicht mehr beschaffbar) vom
       Vertrag zurück, werden die bis dahin angefallenen Kosten (wie Arbeitszeit und Material) dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
4.    Die Preise gelten mangels abweichender Vereinbarung netto ab unserer Firma ausschließlich Verladung und Verpackung. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die
       Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist nur mit Forderungen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder von uns unbestritten sind.
5.    Gegenüber Unternehmen ist die Firma berechtigt, auch vor Ablauf von vier Monaten ab Vertragsabschluss den Preis entsprechend anzupassen, wenn dies durch höhere
       Einkaufspreise erforderlich wird.
       Der Auftraggeber ist zur Abnahme der bestellten Ware verpflichtet. Bei Abnahmeverweigerung ist die Firma berechtigt, eine Entschädigung von mindestens 15 % des
       Gesamtpreises oder des Preises des nicht abgenommenen Teils der Ware zuzüglich der dadurch entstandenen Kosten zu verlangen. Die Entschädigung ist höher oder niedriger
       anzusetzen, wenn die Firma einen höheren oder der Auftraggeber einen niedrigeren Schaden nachweist.
6.    Die Zahlungsbedingungen sind dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zu entnehmen. Die Zahlung hat in Euro und in voller Höhe und Frist wie auf der Rechnung vermerkt
      an uns zu erfolgen.
7.    Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht innerhalb des Zahlungszieles der Rechnung oder ansonsten innerhalb eines Monats nach Erhalt der Rechnung nach,
       gerät er in Verzug. Es werden dann Verzugszinsen in Höhe von 5 % p. a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 1 DÜG berechnet.
       Ist der Auftraggeber Kaufmann, so werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 1 DÜG berechnet.
       Uns steht es frei, einen gegebenenfalls höheren Verzugsschaden bei Nachweis geltend zu machen.
8.    Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Ist der
       Auftraggeber mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten sofort fällig und die Firma kann für die noch ausstehenden
       Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles Barzahlung vor Ablieferung der Ware verlangen. Das Gleiche gilt bei Zahlungseinstellung, Insolvenz sowie Nachsuchung eines
       Vergleichs seitens des Auftraggebers.
9.    Die von uns genannte Lieferzeit ist nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche gekennzeichnet wird. Bei dem von uns genannten Liefertermin handelt es sich nicht um ein
       Fixgeschäft. Eine verbindliche Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der evtl. vom Auftraggeber zu beschaffenden
       Unterlagen und nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
       Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unsere Firma verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich
       angemessen, wenn die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes durch Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer
       Einflussmöglichkeiten liegen, verzögert wird. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei unseren Unterlieferanten eintreten. Erwächst dem Auftraggeber infolge einer Verzögerung,
       die wir zu vertreten haben, ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern, die für eine Woche Verspätung 0,5 %
       im ganzen aber höchstens 5 % des Wertes der Gesamtlieferung beträgt.
       Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus.
10.  Wird der Liefergegenstand dem Auftraggeber zugesandt, so geht mit seiner Auslieferung an das von uns mit dem Versand beauftragte Unternehmen, spätestens jedoch mit dem
       Verlassen unseres Betriebes oder des Lagers die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über,
       unabhängig davon, von wo aus die Versendung erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
       Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der
       Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
11.  Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
12.  Eine Gewährleistung wird im Rahmen der Gesetzgebung für 2 Jahre übernommen, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
       Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind:
           -   eigenmächtige Eingriffe in die reparierte Ware
           -   Verschleißteile (Radschleifer, Haftreifen, Motoren, Motorkohlebürsten usw.)
           -   Verwendung von ungeeigneten Schmier- und Reinigungsmitteln und deren Folgen
           -   Schäden durch mangelhafte Wartung und Pflege
           -   Nichtbeachten beigefügter Hinweisblätter
           -   Transportschäden, Schäden durch unangemessene Rücksendeverpackung
           -   Modelle in nicht originaler Verpackung und ohne Gewährleistungs- und/oder Rechnungsbeleg.
13.  Erfüllungsort ist der Sitz unserer Firma.
       Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht.
       Ist der Besteller Kaufmann, so gilt für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn aus
       dem Ausland bestellt oder in das Ausland geliefert wurde.
       Ist eine Regelung der ALZB unwirksam oder nichtig, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der ALZB im übrigen.
       Als Gerichtsstand ist in jedem Fall Marienberg (Sachsen) anzusehen.





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Letzte Aktualisierung: 06/2015